DVR - Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.

Rechtslage

Die neuen gesetzlichen Regelungen

Der Verordnungsgeber hat die auch bislang schon geltende Pflicht, die Ausrüstung von Kfz an die Wetterverhältnisse anzupassen, nun ausdrücklich in der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) hervorgehoben. Diese Klarstellung trat am 01.05.2006 in Kraft.

§ 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt:

"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird betont, dass damit keine so genannte "Winterreifenpflicht" verbunden ist. Allerdings muss - weiterhin - bei plötzlich eintretenden winterlichen Wetterverhältnissen und ungeeigneter Bereifung notfalls auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verzichtet werden. Ob die jeweilige Bereifung geeignet ist, hängt vom konkreten Einzelfall (Wetter und Zustand der Reifen) ab.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Bei Behinderung des Verkehrs sind sogar 40 Euro fällig. Bußgelder gab es auch schon früher, neu ist, dass diese jetzt ausdrücklich im Bußgeldkatalog aufgenommen wurden.

Wichtig: Der neue § 2 Abs. 3a, gilt nicht nur für den Winter, sondern für alle Wetterverhältnisse.

 

Winterreifen: Was machen unsere Nachbarn?

Jedes Jahr zur neuen Winterreifensaison beginnt in Deutschland von neuem die Diskussion darüber, ob hierzulande eine entsprechende Pflicht eingeführt werden soll. Das Thema Winterreifen ist aber nicht nur in Deutschland ein Thema, sondern betrifft auch Autofahrer und Touristen im europäischen Ausland, wo es teilweise bereits seit Längerem spezifische Regelungen zum Gebrauch einer Winterausrüstung gibt. Wie diese Regelungen in Frankreich, Schweiz, Österreich, Italien, Finnland, Schweden, Norwegen und in anderen europäischen Ländern aussehen, erläutert der nachfolgende Bericht.

Frankreich:

In Frankreich gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Dennoch kann eine entsprechende Bereifung auf Gebirgsstraßen durch Schilder angeordnet werden; dies gilt auch für Schneeketten auf schneebedeckten Straßen. Die Verwendung von Spikes ist in Frankreich von Anfang November bis Ende März erlaubt, allerdings nur für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, für die dann Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten (90 km/h außerorts, 50 km/h innerorts). Außerdem ist eine Plakette am Fahrzeug anzubringen, die auf die Verwendung der Spikes hinweist.

Schweiz:

Eine grundsätzliche Winterreifenpflicht gibt es auch in der Schweiz nicht. Dennoch ist die Verwendung von Winterreifen empfehlenswert, da im Falle eines Unfalls, der nachweislich auf Sommerreifen zurückzuführen ist, eine erhebliche Mithaftung in Betracht kommt. Die Schweizer Vollkaskoversicherung verweigert in der Regel die Eintrittspflicht. Schneeketten und Spikes sind optional, können aber auch durch Schilder vorgeschrieben werden (gilt auch für Allrad-Fahrzeuge). Die meisten Autobahnen der Schweiz dürfen nicht mit Spikes befahren werden. Auch gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 bzw. 50 km/h.

Österreich:

Ohne Winterreifen wird's in Österreich teuer

In Österreich gilt ab 1. Januar 2008 absolute Winterreifenpflicht.
Automobile Geschäftsreisen ohne die richtigen Pneus werden richtig teuer.

In Österreich drohen Dienstwagen- und allen anderen Autofahrern Führerscheinentzug und hohe Bußgelder, wenn sie nicht die passenden Pneus aufgezogen haben. Das gilt auch für Transitreisende. Ab dem 1. Januar 2008 beginnt im Nachbarland die Winterreifenpflicht. In Zukunft wird sie aber vom 1. November bis 15. April gelten - wenn „winterliche Fahrbahnverhältnisse" herrschen, sprich: bei Schnee, Matsch oder Eis. Anders als in Deutschland, wo keiner so recht weiß, was im Winter erlaubt ist und was nicht, ist die Winterreifenpflicht der Alpenrepublik eine echte.

Ob Winterreifen notwendig sind oder nicht, werden in der Praxis aber allein die strengen österreichischen Polizisten beurteilen. So droht Autofahrern, die mit Sommerreifen Alpenpässe befahren und dabei den Verkehr gefährden, eine richterliche Strafe bis zu 5.000 Euro. Einfache Verstöße kosten 35 Euro. Die Polizei kann auch sofortige Fahrverbote aussprechen. Ausnahmen: Wer mit Sommerreifen nur parkt oder auf der Antriebsachse mit Schneeketten fährt, hat nichts zu befürchten.

Italien:

Es gibt keine Pflicht, Winterreifen zu benutzen, obwohl dies für bestimmte Strecken vorgeschrieben werden kann. Über die Verwendung von Schneeketten gibt es in Italien keine besonderen Vorschriften. Wer mit Spikes fahren möchte, muss sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten (90 und 50 km/h).

Finnland:

In Finnland gilt uneingeschränkt vom 1. Dezember bis Ende Februar eine Winterreifenpflicht, die seit 1999 auch ausländische Fahrzeuge einschließt.

Lettland:

In Lettland gilt – wie in Finnland – eine Winterreifenpflicht vom 1. Dezember bis Ende Februar.

Norwegen:

Für ausländische Fahrzeuge sind in Norwegen Winterreifen nicht zwingend vorgeschrieben, obwohl sie empfohlen werden. Norweger hingegen müssen sich einer Pflicht unterwerfen.

Schweden:

Auch in Schweden sind Winterreifen in der kalten Jahreszeit für ausländische Fahrzeuge nicht vorgeschrieben, wohl aber für inländische.

Slowenien:

In Slowenien gilt vom 15. November bis zum 15. März eine Winterausrüstungspflicht. Dies bedeutet entweder Winterreifen oder Radialreifen mit einer Mindestprofiltiefe von vier Millimeter; nach slowenischem Gesetz reichen allerdings zwei Winterreifen pro Fahrzeug aus.

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